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Gericht sieht Schwarz-Surfen nicht als Straftat
Das Amtsgericht Wuppertal sieht keinen Straftatbestand mehr
darin erfüllt, wenn Nutzer über fremde, ungesicherte
WLAN-Netze online gehen.
Die Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf verteidigte einen
Mandanten, der wegen eines solchen "Vergehens" angeklagt
war. Das Amtsgericht Wuppertal hat sich der Argumentation
der Kanzlei angeschlossen, demzufolge es sich beim
"Schwarz-Surfen" um keine Straftat handelt und hat die
Eröffnung eines Verfahrens abgelehnt. (20 Ds-10 Js
1977/08-282/08)
Auch in der automatisch erfolgende Zuweisung einer
IP-Adresse im Rahmen eines "Login" in das WLAN-Netz sah das
Amtsgericht nicht als "abgefangene Nachricht i.S.d. §89 TKG".
Im aktuellen Fall begründete das Gericht sein Urteil damit,
dass es nicht zu erkennen war, ob der Anschlussinhaber sein
WLAN-Netz absichtlich oder unwissentlich offen lies, um
Dritten die Nutzung zu ermöglichen. Wird die SSD eines
WLAN-Netzes nicht verschleiert, müsse davon ausgegangen
werden, dass ein offenes Netz beworben werden soll.
Noch im Jahr 2007 verurteilte das Amtsgericht Wuppertal
einen Notebook-Nutzer wegen der unberechtigten Nutzung eines
fremden aber offenen WLAN. Das damalige Urteil legte eine
wesentliche Grundlage für eine weitere Rechtsprechung in
diesem Bereich. Damals entdeckte der Besitzer des
WLAN-Routers den Beschuldigten selbst und zeigte ihn bei der
Polizei an.
Im aktuellen Fall schloss sich das Gericht nun der
Argumentation der Verteidigung an, dass es keinesfalls
sicher sei, dass der Anschlussinhaber sein Netz absichtlich
offen lies, um Dritten die Nutzung zu ermöglichen. "Es
besteht gute Hoffnung, dass diese fehlerhafte Rechtsprechung
sich endlich dem Ende zuneigt", so der Kommentar der
Anwaltkanzlei. (11.08.10,
Ferner-Alsdorf.de)
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