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    Gericht sieht Schwarz-Surfen nicht als Straftat


Das Amtsgericht Wuppertal sieht keinen Straftatbestand mehr darin erfüllt, wenn Nutzer über fremde, ungesicherte WLAN-Netze online gehen.

Die Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf verteidigte einen Mandanten, der wegen eines solchen "Vergehens" angeklagt war. Das Amtsgericht Wuppertal hat sich der Argumentation der Kanzlei angeschlossen, demzufolge es sich beim "Schwarz-Surfen" um keine Straftat handelt und hat die Eröffnung eines Verfahrens abgelehnt. (20 Ds-10 Js 1977/08-282/08)

Auch in der automatisch erfolgende Zuweisung einer IP-Adresse im Rahmen eines "Login" in das WLAN-Netz sah das Amtsgericht nicht als "abgefangene Nachricht i.S.d. §89 TKG". Im aktuellen Fall begründete das Gericht sein Urteil damit, dass es nicht zu erkennen war, ob der Anschlussinhaber sein WLAN-Netz absichtlich oder unwissentlich offen lies, um Dritten die Nutzung zu ermöglichen. Wird die SSD eines WLAN-Netzes nicht verschleiert, müsse davon ausgegangen werden, dass ein offenes Netz beworben werden soll.
 


Noch im Jahr 2007 verurteilte das Amtsgericht Wuppertal einen Notebook-Nutzer wegen der unberechtigten Nutzung eines fremden aber offenen WLAN. Das damalige Urteil legte eine wesentliche Grundlage für eine weitere Rechtsprechung in diesem Bereich. Damals entdeckte der Besitzer des WLAN-Routers den Beschuldigten selbst und zeigte ihn bei der Polizei an.

 

Im aktuellen Fall schloss sich das Gericht nun der Argumentation der Verteidigung an, dass es keinesfalls sicher sei, dass der Anschlussinhaber sein Netz absichtlich offen lies, um Dritten die Nutzung zu ermöglichen. "Es besteht gute Hoffnung, dass diese fehlerhafte Rechtsprechung sich endlich dem Ende zuneigt", so der Kommentar der Anwaltkanzlei. (11.08.10, Ferner-Alsdorf.de)

Mehr zum Thema:

Keine Haftung für offenes WLAN

 

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