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    Denic: First come, first served


Landgericht München: Die Denic darf bei Domains weiterhin nach dem Vergabeprinzip "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" arbeiten.

Das Landgericht München I hat einer kartellrechtlichen Klage des Bayerischen Rundfunks nicht stattgegeben, die zentrale Registrierungsstelle für .de-Domains Denic darf demnach erstmals zugelassene Domains, auch ein- und zweistellige sowie reine Zifferndomains, zu einem von ihr selbst bestimmten Stichzeitpunkt an die zuerst beantragende Person vergeben.

Der Sender sah sich ohne die Domain br.de im Markt als benachteiligt an und erwirkte eine im Oktober 2009 eine einstweilige Verfügung, in der der Denic untersagt wurde, die Domain br.de zugunsten eines Dritten zu registrieren. Mit seiner Entscheidung (Az. 37 O 19801/09) hob das Landgericht München I nun die einstweilige Verfügung wieder auf.
 


Das Landgericht befand die von der Registrierungsstelle angewandte Domainvergabe nach dem Prioritätsprinzip "First come, first served" als diskriminierungsfrei und mit den Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) konform. Da der Bayerische Rundfunk bereits über einen umfassenden Internetauftritt (www.br-online.de) verfügt ist kein Marktausschluss gegeben. Daher könne die Sendeanstalt nicht mit der Begründung einer unbilligen Benachteiligung auf die Verschaffung eines weiteren Zugangs pochen, argumentiert das Gericht. Die Denic sei auch nicht verpflichtet mit einer sogenannten "Sunrise Period" einzelnen Domains eine Karenzzeit vorzuschalten, in der Ansprüche von Inhabern etwaiger Namens- und/oder Kennzeichnungsrechte geprüft werden könnten. (16.03.10, ZDNet)
 

Siehe auch:

Neue Kurz-Domains: Rechte schon vorher gesichert

 

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