|
Denic: First come, first served
Landgericht München: Die Denic darf bei Domains weiterhin
nach dem Vergabeprinzip "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst"
arbeiten.
Das Landgericht München I hat einer kartellrechtlichen Klage
des Bayerischen Rundfunks nicht stattgegeben, die zentrale
Registrierungsstelle für .de-Domains Denic darf demnach
erstmals zugelassene Domains, auch ein- und zweistellige
sowie reine Zifferndomains, zu einem von ihr selbst
bestimmten Stichzeitpunkt an die zuerst beantragende Person
vergeben.
Der Sender sah sich ohne die Domain br.de im Markt als
benachteiligt an und erwirkte eine im Oktober 2009 eine
einstweilige Verfügung, in der der Denic untersagt wurde,
die Domain br.de zugunsten eines Dritten zu registrieren.
Mit seiner Entscheidung (Az. 37 O 19801/09) hob das
Landgericht München I nun die einstweilige Verfügung wieder
auf.
Das Landgericht befand die von der Registrierungsstelle
angewandte Domainvergabe nach dem Prioritätsprinzip "First
come, first served" als diskriminierungsfrei und mit den
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) konform. Da der Bayerische Rundfunk bereits über einen
umfassenden Internetauftritt (www.br-online.de) verfügt ist
kein Marktausschluss gegeben. Daher könne die Sendeanstalt
nicht mit der Begründung einer unbilligen Benachteiligung
auf die Verschaffung eines weiteren Zugangs pochen,
argumentiert das Gericht. Die Denic sei auch nicht
verpflichtet mit einer sogenannten "Sunrise Period"
einzelnen Domains eine Karenzzeit vorzuschalten, in der
Ansprüche von Inhabern etwaiger Namens- und/oder
Kennzeichnungsrechte geprüft werden könnten. (16.03.10,
ZDNet)
Siehe auch:
Neue Kurz-Domains: Rechte schon vorher gesichert
Diese Meldung einem Freund senden
|