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    Pauschale Urheberrechtsabgaben für PCs festgelegt


Das Recht auf eine Privatkopie ist bekanntlich in Deutschland gesetzlich verankert, so lange dazu kein Kopierschutz umgangen werden muss.

Zur privaten Verwendung darf ein erworbener Datenträger kopiert werden, wenn dies nicht durch den Urheber mittels Kopierschutz verboten wird. Da sich ein PC grundsätzlich dazu eignet, legale Kopien anzufertigen, gehen Autoren, Künstler und Produzenten davon aus, dass dies auch gemacht wird und fordern pauschal eine Vergütung dafür.

Nun haben sich die Zentralstelle für private Überspielrechte (ZPÜ) und der Bundesverband Computerhersteller (BCH) über die Regelung der urheberrechtlichen Abgabepflicht für PCs in Deutschland für die Jahre 2002-2010 geeinigt. Demnach werden pauschal 13,65 Euro pro PC mit eingebautem Brenner und 12,15 Euro pro PC ohne eingebauten Brenner jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer an die ZPÜ abgeführt. Die Hersteller bzw. Importeure zahlen auch nachträglich Abgaben für PCs, die von 2002 bis 2007 verkauft wurden.
 


Die urheberrechtlichen Abgaben, die von den Verwertungsgesellschaften im Namen von Autoren, Künstlern und Produzenten eingenommen und nach Abzug der internen Kosten ausgeschüttet werden, dienen der Abgeltung für die Erstellung von Privatkopien.

Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, dass die Hersteller bzw. Importeure die Kosten an die Verbraucher weitergeben. (12.01.10, Bundesverband Computerhersteller e.V.)

 

Siehe auch:

Filesharing: Eltern haften für ihre volljährigen Kinder

 

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