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Pauschale Urheberrechtsabgaben für PCs festgelegt
Das Recht auf eine Privatkopie ist bekanntlich in
Deutschland gesetzlich verankert, so lange dazu kein
Kopierschutz umgangen werden muss.
Zur privaten Verwendung darf ein erworbener Datenträger
kopiert werden, wenn dies nicht durch den Urheber mittels
Kopierschutz verboten wird. Da sich ein PC grundsätzlich
dazu eignet, legale Kopien anzufertigen, gehen Autoren,
Künstler und Produzenten davon aus, dass dies auch gemacht
wird und fordern pauschal eine Vergütung dafür.
Nun haben sich die Zentralstelle für private
Überspielrechte (ZPÜ) und der Bundesverband
Computerhersteller (BCH) über die Regelung der
urheberrechtlichen Abgabepflicht für PCs in Deutschland für
die Jahre 2002-2010 geeinigt. Demnach werden pauschal 13,65
Euro pro PC mit eingebautem Brenner und 12,15 Euro pro PC
ohne eingebauten Brenner jeweils zuzüglich gesetzlicher
Umsatzsteuer an die ZPÜ abgeführt. Die Hersteller bzw.
Importeure zahlen auch nachträglich Abgaben für PCs, die von
2002 bis 2007 verkauft wurden.
Die urheberrechtlichen Abgaben, die von den
Verwertungsgesellschaften im Namen von Autoren, Künstlern
und Produzenten eingenommen und nach Abzug der internen
Kosten ausgeschüttet werden, dienen der Abgeltung für die
Erstellung von Privatkopien.
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, dass die
Hersteller bzw. Importeure die Kosten an die Verbraucher
weitergeben. (12.01.10,
Bundesverband Computerhersteller e.V.)
Siehe auch:
Filesharing: Eltern haften für ihre volljährigen Kinder
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