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    Markenhersteller dürfen Verkauf auf eBay verbieten


Verkauft ein Händler Markenware anders als mit dem Hersteller vereinbart, beispielsweise über ein Auktionshaus, so darf der Hersteller die Auslieferung an den Händler stoppen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil am gestrigen Mittwoch entschieden und damit anders lautende Urteile der Vergangenheit aufgehoben.

Im aktuellen Fall hat der Hersteller von Schulranzen und Rucksäcken der Marke Scout und 4YOU in den Auswahlkriterien für seine Händler den Verkauf über Auktionshäuser im Internet ausgeschlossen. Eine Händlerin, die trotz Abmahnung die Produkte weiter über eBay verkaufte, wurde als Folge vom Hersteller nicht mehr beliefert. Sie klagte dagegen und verlor nun vor dem Oberlandesgericht.
 


Nach Ansicht des Kartellsenats verstossen die Auswahlkriterien des Herstellers für seine Händler nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften. Die Entscheidung des Herstellers und Markeninhabers, die Produkte im Markt als hochpreisige Qualitätsware zu positionieren, sei grundsätzlich zu respektieren. Der von der Klägerin praktizierte Einzelvertrieb über eBay sei mit den Auswahlkriterien nicht zu vereinbaren. Die Revision wurde nicht zugelassen.
 

Auch für Privatverkäufer auf eBay ist das aktuelle Urteil des OLG bedeutsam sein. Auch wer einmalig eine gebrauchten Ranzen der Marke Scout oder 4You über eBay verkauft, jedoch regelmässig über eBay Waren versteigert, kann als gewerblicher Händler durchgehen und damit abmahnfähig werden, wenn der Hersteller sich auf seinen Rechtsanspruch beruft. (26.11.09, T-Online).
 

Siehe auch:

eBay-Nutzer im Visier der Abmahnanwälte

 

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