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Markenhersteller dürfen Verkauf auf eBay verbieten
Verkauft ein Händler Markenware anders als mit dem
Hersteller vereinbart, beispielsweise über ein Auktionshaus,
so darf der Hersteller die Auslieferung an den Händler
stoppen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem
Urteil am gestrigen Mittwoch entschieden und damit anders
lautende Urteile der Vergangenheit aufgehoben.
Im aktuellen Fall hat der Hersteller von Schulranzen und
Rucksäcken der Marke Scout und 4YOU in den Auswahlkriterien
für seine Händler den Verkauf über Auktionshäuser im
Internet ausgeschlossen. Eine Händlerin, die trotz Abmahnung
die Produkte weiter über eBay verkaufte, wurde als Folge vom
Hersteller nicht mehr beliefert. Sie klagte dagegen und
verlor nun vor dem Oberlandesgericht.
Nach Ansicht des Kartellsenats verstossen die
Auswahlkriterien des Herstellers für seine Händler nicht
gegen kartellrechtliche Vorschriften. Die Entscheidung des
Herstellers und Markeninhabers, die Produkte im Markt als
hochpreisige Qualitätsware zu positionieren, sei
grundsätzlich zu respektieren. Der von der Klägerin
praktizierte Einzelvertrieb über eBay sei mit den
Auswahlkriterien nicht zu vereinbaren. Die Revision wurde
nicht zugelassen.
Auch für Privatverkäufer auf eBay ist das aktuelle Urteil
des OLG bedeutsam sein. Auch wer einmalig eine gebrauchten
Ranzen der Marke Scout oder 4You über eBay verkauft, jedoch
regelmässig über eBay Waren versteigert, kann als
gewerblicher Händler durchgehen und damit abmahnfähig
werden, wenn der Hersteller sich auf seinen Rechtsanspruch
beruft. (26.11.09,
T-Online).
Siehe auch:
eBay-Nutzer im Visier der Abmahnanwälte
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