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    P2P: Verwertung von IP-Adressen unzulässig

Ein Beschluss des Landgericht Frankenthal in einem Filesharing-Prozess dürfte bei der Medienindustrie für einige Kopfschmerzen sorgen. Im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Verfügung gegen einen Tauschbörsennutzer hat das Gericht die Providerauskunft zu einer dynamischen IP-Adresse als Grundrechtsverstoss gewertet.
Ein Hersteller von Computerspielen hatte Strafanzeige gegen einen Tauschbörsennutzer gestellt, um wie üblich daraufhin die persönlichen Daten anhand der IP-Adresse ermitteln zu lassen und diese im Rahmen der Akteneinsicht für einen zivile Abmahnung zu nutzen. Der Tauschbörsennutzer wurde abgemahnt, weigerte sich jedoch die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
Der Antrag des Herstellers auf einstweilige Verfügung wurde vom Landgericht Frankenthal nun wegen verfassungsrechtlicher Bedenken abgelehnt. Die Daten seien unter Verletzung der Grundrechte erlangt worden und demnach als Beweismittel nicht verwertbar.

 

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Das LG nimmt in seiner Argumentation Bezug auf eine Einstweilige Anordnung der obersten Verfassungshüter von März 2008. Nach dieser Anordnung komme "eine Übermittlung von erhobenen Telekommunikationsdaten vom Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung an staatliche Behörden nur dann in Betracht, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat ist." Andernfalls unterfallen "diese sehr sensiblen Daten dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses", das grundrechtlich garantiert ist.
Mit dieser Argumentation stuft das LG zwar die dynamisch vergebenen IP-Adressen als "sensible Verkehrsdaten" ein, stellt sich aber der ständigen Argumentation, dass die beim Provider abgefragten Daten wie Name und Adresse des Beschuldigten wie üblich als erheblich geringer geschützte "Bestandsdaten" gewertet werden, erstmals entgegen.
In der Begründung heisst es: "Dynamische Adressen haben einen relativen Personenbezug". Ohne die zugehörige Auskunft des Providers seien die ausgespähten IP-Adressen "ein technisches und rechtliches Nullum, mit dem niemand etwas anfangen kann". Die Auskunft des Providers mache die IP-Daten erst personenbezogen und stellen somit einen Bruch des Fernmeldegeheimnis dar.
Noch ist das Urteil allerdings nicht rechtskräftig, es kann gegen den Beschluss noch Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt werden. (12.06.08, Jur-Blog.de)

 

Siehe auch:

Keine Akteneinsicht für die Musikindustrie

IP-Adresse reicht nicht als Nachweis illegaler Uploads

Tauschbörsen: Staatsanwaltschaft verweigert Ermittlungen

Filesharing: Die meist abgemahnten Dateien

Studenten jagen Raubkopierer

IP-Jäger Logistep vor Gericht

 

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