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P2P: Verwertung von IP-Adressen unzulässig
Ein Beschluss des Landgericht Frankenthal in einem
Filesharing-Prozess dürfte bei der Medienindustrie für
einige Kopfschmerzen sorgen. Im Rahmen eines Antrags auf
einstweilige Verfügung gegen einen Tauschbörsennutzer
hat das Gericht die Providerauskunft zu einer
dynamischen IP-Adresse als Grundrechtsverstoss gewertet.
Ein Hersteller von Computerspielen hatte Strafanzeige
gegen einen Tauschbörsennutzer gestellt, um wie üblich
daraufhin die persönlichen Daten anhand der IP-Adresse
ermitteln zu lassen und diese im Rahmen der
Akteneinsicht für einen zivile Abmahnung zu nutzen. Der
Tauschbörsennutzer wurde abgemahnt, weigerte sich jedoch
die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
Der Antrag des Herstellers auf einstweilige Verfügung
wurde vom Landgericht Frankenthal nun wegen
verfassungsrechtlicher Bedenken abgelehnt. Die Daten
seien unter Verletzung der Grundrechte erlangt worden
und demnach als Beweismittel nicht verwertbar.
Das LG nimmt in seiner Argumentation Bezug auf eine
Einstweilige Anordnung der obersten Verfassungshüter
von März 2008. Nach dieser Anordnung komme "eine
Übermittlung von erhobenen Telekommunikationsdaten vom
Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung an
staatliche Behörden nur dann in Betracht, wenn
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere
Straftat ist." Andernfalls unterfallen "diese sehr
sensiblen Daten dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses",
das grundrechtlich garantiert ist.
Mit dieser Argumentation stuft das LG zwar die dynamisch
vergebenen IP-Adressen als "sensible Verkehrsdaten" ein,
stellt sich aber der ständigen Argumentation, dass die
beim Provider abgefragten Daten wie Name und Adresse des
Beschuldigten wie üblich als erheblich geringer
geschützte "Bestandsdaten" gewertet werden, erstmals
entgegen.
In der Begründung heisst es: "Dynamische Adressen haben
einen relativen Personenbezug". Ohne die zugehörige
Auskunft des Providers seien die ausgespähten
IP-Adressen "ein technisches und rechtliches Nullum, mit
dem niemand etwas anfangen kann". Die Auskunft des
Providers mache die IP-Daten erst personenbezogen und
stellen somit einen Bruch des Fernmeldegeheimnis dar.
Noch ist das Urteil allerdings nicht rechtskräftig, es
kann gegen den Beschluss noch Beschwerde beim
Oberlandesgericht eingelegt werden. (12.06.08,
Jur-Blog.de)
Siehe auch:
Keine Akteneinsicht für die Musikindustrie
IP-Adresse reicht nicht als Nachweis illegaler Uploads
Tauschbörsen: Staatsanwaltschaft verweigert Ermittlungen
Filesharing:
Die meist abgemahnten Dateien
Studenten jagen Raubkopierer
IP-Jäger Logistep vor Gericht
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