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    Urteil: Keine Haftung für offenes WLAN

In einem aktuellen Urteil schränkte das Oberlandesgericht Frankfurt die Haftung eines WLAN-Betreibers bei Missbrauch durch Dritte deutlich ein und hob damit das gegenteilig lautende Urteil der Vorinstanz auf.
Im aktuellen Fall handelt es sich wieder einmal um eine Urheberrechtsverletzung, die über das offene, ungeschützte WLAN-Netz des Beklagten begangen wurde. Die Firma Logistep ermittelte in der Tauschbörse eMule ein getauschtes Musikstück und leitete im Auftrag der Rechteinhaber eine Klage ein, um so über den Umweg der Staatsanwaltschaft den Anschlussinhaber zu ermitteln.
Daraufhin klagte der Rechteinhaber vor dem Landgericht (LG) Frankfurt a. M. auf Unterlassung und Schadenersatz. Der Beklagte bestritt die Rechtsverletzung begangen zu haben, der PC war zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht eingeschaltet gewesen. Demnach müsse ein Fremder über seinen WLAN-Anschluss die Rechtsverletzung begangen haben. Unbeeindruckt davon urteilte das Landgericht gegen den Beklagten. "Wenn der Beklagte es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, dann ist dies adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung gewesen", so die Begründung des Gerichts.

 


Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein und bekam vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt nun Recht. Mit Entscheidung vom 1. Juni hob das Oberlandesgericht das vorausgegangene Urteil auf.

Die Richter verneinten die sogenannte Störerhaftung. Auch wenn ein Teil der Rechtsprechung eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers beispielsweise für Familienangehörige annehme, gehe eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers zu weit. Der Betroffene muss nicht für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen, mit dem er in keiner Verbindung steht.

Eine Störerhaftung erfordere die vorausgegangene Verletzung von Prüfungspflichten, die für den Anschlussinhaber überhaupt erst dann bestünden, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter bekannt wären. (08.07.08, Heise)

 

Siehe auch:

WLAN-Betreiber haften bei Missbrauch

IP-Jäger Logistep nun selbst vor Gericht

 

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