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Urteil: Keine Haftung für offenes WLAN
In einem aktuellen Urteil schränkte das
Oberlandesgericht Frankfurt die Haftung eines
WLAN-Betreibers bei Missbrauch durch Dritte deutlich ein und hob damit das gegenteilig lautende Urteil der
Vorinstanz auf.
Im aktuellen Fall handelt es sich wieder einmal um eine
Urheberrechtsverletzung, die über das offene,
ungeschützte WLAN-Netz des Beklagten begangen wurde. Die
Firma Logistep ermittelte in der Tauschbörse eMule ein
getauschtes Musikstück und leitete im Auftrag der
Rechteinhaber eine Klage ein, um so über den Umweg der
Staatsanwaltschaft den Anschlussinhaber zu ermitteln.
Daraufhin klagte der Rechteinhaber vor dem Landgericht
(LG) Frankfurt a. M. auf Unterlassung und Schadenersatz.
Der Beklagte bestritt die Rechtsverletzung begangen zu
haben, der PC war zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht
eingeschaltet gewesen. Demnach müsse ein Fremder über
seinen WLAN-Anschluss die Rechtsverletzung begangen
haben. Unbeeindruckt davon urteilte das Landgericht
gegen den Beklagten. "Wenn der Beklagte es Dritten
aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht
hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die
streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, dann
ist dies adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung
gewesen", so die Begründung des Gerichts.
Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein und
bekam vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt nun
Recht. Mit Entscheidung vom 1. Juni hob das
Oberlandesgericht das vorausgegangene Urteil auf.
Die
Richter verneinten die sogenannte Störerhaftung. Auch
wenn ein Teil der Rechtsprechung eine anlassunabhängige
Überwachungspflicht des Anschlussinhabers beispielsweise
für Familienangehörige annehme, gehe eine
uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers zu
weit. Der Betroffene muss nicht für das vorsätzliche
Verhalten beliebiger Dritter einstehen, mit dem er in
keiner Verbindung steht.
Eine Störerhaftung erfordere die vorausgegangene
Verletzung von Prüfungspflichten, die für den
Anschlussinhaber überhaupt erst dann bestünden, wenn ihm
konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen
Dritter bekannt wären. (08.07.08, Heise)
Siehe auch:
WLAN-Betreiber haften bei Missbrauch
IP-Jäger Logistep nun selbst vor Gericht
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