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IP-Jäger verstösst
gegen Datenschutz
Zur Ausforschung von IP-Adressen in P2P-Netzwerken zur
Aufklärung eventueller Urheberrechtsverletzungen fehlt
es in der Schweiz an rechtlicher Grundlage. Das hat der
Schweizer Datenschutzbeauftragte festgestellt und bringt
mit seiner Empfehlung eine Schweizer Firma in
Bedrängnis. Denn er empfahl der zunächst erst einmal
ungenannten Firma, bis zu einer eventuellen
gerichtlichen Klärung die weitere Bearbeitung von
entsprechenden Personendaten zu unterlassen.
Bei der betroffenen Firma handelt es sich zweifellos um
das Unternehmen
Logistep, das auch in Deutschland im Auftrag der
Musikindustrie Nachforschungen in P2P-Netzen betreibt,
um Urheberrechtsverletzungen zur Anzeige zu bringen.
Mit einer speziell dafür entwickelten Software macht
sich Logistep heimlich auf die Jagd nach IP-Adressen der
Computer, über welche Inhalte vermutlich illegal zum
Download angeboten werden, und übermittelt sie
periodisch an die Rechteinhaber der betroffenen Werke.
Der Eidgenössische Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) stellt dazu in einer
am heutigen Freitag veröffentlichten Empfehlung fest,
dass diese Datenbearbeitung geeignet sei, die
Persönlichkeitsrechte einer größeren Anzahl Personen zu
verletzen, und somit gegen die Grundsätze des
Datenschutzgesetzes verstosse.
Dabei geht es um die Praxis, an die zugehörigen
Personendaten der gesammelten IP-Adressen zu gelangen.
"Liegt ein Anfangsverdacht auf eine Verletzung des
Urheberrechts vor, können die Rechteinhaber ein
Strafverfahren gegen Unbekannt einleiten. Im Rahmen
dieses Verfahrens wird anhand der erhobenen IP-Adresse
die Person identifiziert, der die Adresse zum fraglichen
Zeitpunkt zugeteilt war, und abgeklärt, ob überhaupt
eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Ist dies der
Fall, kann der Urheberrechtsinhaber gegenüber dem
Urheberrechtsverletzer zivilrechtliche Ansprüche geltend
machen.
In der Praxis nutzen die Inhaber das Strafverfahren
indessen dazu, mittels Akteneinsicht die Identität des
Inhabers des fraglichen Internetanschlusses zu erfahren
und noch vor Abschluss des Strafverfahrens ihnen
gegenüber zivilrechtliche Forderungen geltend zu machen.
Das Fernmeldegeheimnis wird somit im Rahmen eines
zivilrechtlichen Verfahrens durchbrochen, und zwar zu
einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststeht, ob ein
strafrechtlich relevantes Verhalten tatsächlich
vorliegt. Die Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses im
privatrechtlichen Bereich ist aber im geltenden Recht
nicht vorgesehen. Diese Gesetzeslücke wurde bei der
letzten Urheberrechtsrevision nicht geschlossen" so der
EDÖB.
Für die betroffene Firma Logistep bedeutet dies, das sie
"die Bearbeitung von Personendaten ... unterlassen"
muss, solange keine entsprechende Änderung im
Urheberrechtsgesetz erfolgt ist.
Eine Frist von 30 Tagen wurde dem Unternehmen jedoch
eingeräumt. Werden die Empfehlungen des Datenschützers
von Logistep nicht innerhalb dieser Frist akzeptiert,
kann der Fall beim Bundesverwaltungsgericht verhandelt
werden. (18.01.08,
Heise)
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