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    IP-Jäger verstösst gegen Datenschutz

Zur Ausforschung von IP-Adressen in P2P-Netzwerken zur Aufklärung eventueller Urheberrechtsverletzungen fehlt es in der Schweiz an rechtlicher Grundlage. Das hat der Schweizer Datenschutzbeauftragte festgestellt und bringt mit seiner Empfehlung eine Schweizer Firma in Bedrängnis. Denn er empfahl der zunächst erst einmal ungenannten Firma, bis zu einer eventuellen gerichtlichen Klärung die weitere Bearbeitung von entsprechenden Personendaten zu unterlassen.
Bei der betroffenen Firma handelt es sich zweifellos um das Unternehmen Logistep, das auch in Deutschland im Auftrag der Musikindustrie Nachforschungen in P2P-Netzen betreibt, um Urheberrechtsverletzungen zur Anzeige zu bringen.

Mit einer speziell dafür entwickelten Software macht sich Logistep heimlich auf die Jagd nach IP-Adressen der Computer, über welche Inhalte vermutlich illegal zum Download angeboten werden, und übermittelt sie periodisch an die Rechteinhaber der betroffenen Werke.
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) stellt dazu in einer am heutigen Freitag veröffentlichten Empfehlung fest, dass diese Datenbearbeitung geeignet sei, die Persönlichkeitsrechte einer größeren Anzahl Personen zu verletzen, und somit gegen die Grundsätze des Datenschutzgesetzes verstosse.

 


Dabei geht es um die Praxis, an die zugehörigen Personendaten der gesammelten IP-Adressen zu gelangen. "Liegt ein Anfangsverdacht auf eine Verletzung des Urheberrechts vor, können die Rechteinhaber ein Strafverfahren gegen Unbekannt einleiten. Im Rahmen dieses Verfahrens wird anhand der erhobenen IP-Adresse die Person identifiziert, der die Adresse zum fraglichen Zeitpunkt zugeteilt war, und abgeklärt, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Ist dies der Fall, kann der Urheberrechtsinhaber gegenüber dem Urheberrechtsverletzer zivilrechtliche Ansprüche geltend machen.

In der Praxis nutzen die Inhaber das Strafverfahren indessen dazu, mittels Akteneinsicht die Identität des Inhabers des fraglichen Internetanschlusses zu erfahren und noch vor Abschluss des Strafverfahrens ihnen gegenüber zivilrechtliche Forderungen geltend zu machen. Das Fernmeldegeheimnis wird somit im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens durchbrochen, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststeht, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten tatsächlich vorliegt. Die Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses im privatrechtlichen Bereich ist aber im geltenden Recht nicht vorgesehen. Diese Gesetzeslücke wurde bei der letzten Urheberrechtsrevision nicht geschlossen" so der EDÖB.

 


Für die betroffene Firma Logistep bedeutet dies, das sie "die Bearbeitung von Personendaten ... unterlassen" muss, solange keine entsprechende Änderung im Urheberrechtsgesetz erfolgt ist.

Eine Frist von 30 Tagen wurde dem Unternehmen jedoch eingeräumt. Werden die Empfehlungen des Datenschützers von Logistep nicht innerhalb dieser Frist akzeptiert, kann der Fall beim Bundesverwaltungsgericht verhandelt werden. (18.01.08, Heise)
 

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