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    Polizei beschlagnahmt PC für eigene Zwecke

Eine Überraschung erlebte der Anwalt eines Tauschbörsennutzers, der von der Musikindustrie angezeigt wurde, als er dessen Akte einsah. Dort äusserte sich ein Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft ausführlich über die angeblich überragende Ausstattung des Medion-Rechners. Man war von der Schnelligkeit und der klaren Multimedia-Ausrichtung des vom Winter 2005 stammenden Aldi-Rechners derart beeindruckt, dass man das Gerät als "Auswerterechner" behalten und zukünftig bei der Polizei weiter nutzen werde.

 


Nach § 74 StGB gibt es tatsächlich die Möglichkeit der "Einziehung" von Gegenständen, mit denen Straftaten begangen wurden, auch wenn den Besitzer keine Schuld trifft. Voraussetzung dafür ist nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB jedoch die "Gefahr", dass der Gegenstand in Zukunft "der Begehung rechtswidriger Taten dienen" wird. (30.04.08, Heise)

 

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