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Polizei beschlagnahmt PC für eigene Zwecke
Eine Überraschung erlebte der Anwalt eines
Tauschbörsennutzers, der von der Musikindustrie
angezeigt wurde, als er dessen Akte einsah. Dort
äusserte sich ein Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft
ausführlich über die angeblich überragende Ausstattung
des Medion-Rechners. Man war von der Schnelligkeit und
der klaren Multimedia-Ausrichtung des vom Winter 2005
stammenden Aldi-Rechners derart beeindruckt, dass man
das Gerät als "Auswerterechner"
behalten und
zukünftig bei der Polizei weiter nutzen werde.
Nach § 74 StGB gibt es tatsächlich die Möglichkeit der
"Einziehung" von Gegenständen, mit denen Straftaten
begangen wurden, auch wenn den Besitzer keine Schuld
trifft. Voraussetzung dafür ist nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB
jedoch die "Gefahr", dass der Gegenstand in Zukunft "der
Begehung rechtswidriger Taten dienen" wird. (30.04.08,
Heise)
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