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Gesetz gegen Abmahn-Abzocke verabschiedet
Der Der Bundestag hat ein Gesetz verabschiedet, um
Privatleute vor den überteuerten Abmahnkosten mancher
Abmahnanwälte bei Urheberrechtsverstössen zu schützen. Demnach soll eine einfache
Urheberrechtsverletzung mit nicht mehr als 100 Euro
belangt werden können.
Künftig können Anwälte bei einer einfachen
Urheberrechtsverletzung im Internet für eine Abmahnung
also maximal noch 100 Euro berechnen. Dabei hatten die
Abgeordneten vor allem die Fälle im Blick, die
unvorsichtigen Privatleuten immer wieder passieren.
Wenn
beispielsweise auf einer Fan-Homepage ein
urheberrechtlich geschützter Songtext veröffentlicht
wird oder auf einer Webseite ein Ausschnitt eines
geschützten Stadtplans verwendet wurde. Auch geschützte
Fotos zur Illustration eines Objekt bei einer eBay-Versteigerung zählen als einfache
Urheberrechtsverletzung. Eine einfache
Urheberrechtsverletzung liegt jedoch nur dann vor, wenn
sie von Privatleuten begangen wurde und es sich um die
erste Abmahnung handelt.
Bisher konnte ein Anwalt bei so einem Fall, je nach
Streitwert, leicht einige hundert Euro für eine
Abmahnung berechnen. Dabei bleibt das Geld bei dem
Anwalt, es geht nicht etwa zum Rechteinhaber. So liessen
die Proteste des Deutschen Anwaltsvereins und der FDP
gegen die "systemwirdrige" Deckelung der Abmahnkosten
nicht lange auf sich warten. Die grosse Koalition ist
den Anwälten daher kurz vor Schluss noch entgegengekommen. Ursprünglich
waren von Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) für
die Obergrenze nur 50 Euro vorgesehen, diese wurde auf
100 Euro angehoben.
Wenn ein Anwalt überhöhte Abmahnkosten verlangt oder
ohne Auftrag vorgeht, kann schon heute vor Gericht eine
Korrektur verlangt werden. (12.04.08, taz)
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