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    Gesetz gegen Abmahn-Abzocke verabschiedet

Der Der Bundestag hat ein Gesetz verabschiedet, um Privatleute vor den überteuerten Abmahnkosten mancher Abmahnanwälte bei Urheberrechtsverstössen zu schützen. Demnach soll eine einfache Urheberrechtsverletzung mit nicht mehr als 100 Euro belangt werden können.
Künftig können Anwälte bei einer einfachen Urheberrechtsverletzung im Internet für eine Abmahnung also maximal noch 100 Euro berechnen. Dabei hatten die Abgeordneten vor allem die Fälle im Blick, die unvorsichtigen Privatleuten immer wieder passieren.

Wenn beispielsweise auf einer Fan-Homepage ein urheberrechtlich geschützter Songtext veröffentlicht wird oder auf einer Webseite ein Ausschnitt eines geschützten Stadtplans verwendet wurde. Auch geschützte Fotos zur Illustration eines Objekt bei einer eBay-Versteigerung zählen als einfache Urheberrechtsverletzung. Eine einfache Urheberrechtsverletzung liegt jedoch nur dann vor, wenn sie von Privatleuten begangen wurde und es sich um die erste Abmahnung handelt.
 

Bisher konnte ein Anwalt bei so einem Fall, je nach Streitwert, leicht einige hundert Euro für eine Abmahnung berechnen. Dabei bleibt das Geld bei dem Anwalt, es geht nicht etwa zum Rechteinhaber. So liessen die Proteste des Deutschen Anwaltsvereins und der FDP gegen die "systemwirdrige" Deckelung der Abmahnkosten nicht lange auf sich warten. Die grosse Koalition ist den Anwälten daher kurz vor Schluss noch entgegengekommen. Ursprünglich waren von Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) für die Obergrenze nur 50 Euro vorgesehen, diese wurde auf 100 Euro angehoben.
Wenn ein Anwalt überhöhte Abmahnkosten verlangt oder ohne Auftrag vorgeht, kann schon heute vor Gericht eine Korrektur verlangt werden. (12.04.08, taz)

 

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