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Keine Akteneinsicht für die Musikindustrie
Immer mehr Gerichte schliessen sich der Handlungsweise
des Landgericht Wuppertal an und weigern sich für die
Musikindustrie zu ermitteln. Nach Wuppertal und Duisburg
hat nun das Landgericht Saarbrücken der
Staatsanwaltschaft die Herausgabe der Nutzerdaten für
die Musikindustrie verboten.
Das Gericht begründet seine Entscheidung in seinem
Beschluss vom 28. Januar 2008 (Az.: 5 (3) Qs 349/07) mit
dem
Paragraf 406e der Strafprozessordnung. Demnach muss
eine beantragte Akteneinsicht verwehrt werden, wenn ihr
überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten
Person entgegenstehen. Das wäre dann der Fall, wenn
deren Interesse an der Geheimhaltung der persönlichen
Daten grösser ist, als das berechtigte Interesse des
Geschädigten, den Akteninhalt einzusehen.
Allein der Umstand, dass eine bestimmte IP-Adresse einer
bestimmten Person zugeordnet werden kann, bedeutet noch
nicht, dass die ermittelte Person auch die vorgeworfene
Urheberrechtsverletzung begangen hat. Somit kann der
Tatverdacht nicht ohne weiteres bejaht werden, die
Akteneinsicht ist daher zu verweigern. (02.04.08,
Heise)
Siehe auch:
IP-Adresse reicht nicht als Nachweis illegaler Uploads
Tauschbörsen: Staatsanwaltschaft verweigert Ermittlungen
Filesharing:
Die meist abgemahnten Dateien
Studenten jagen Raubkopierer
IP-Jäger Logistep vor Gericht
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