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    Keine Akteneinsicht für die Musikindustrie

Immer mehr Gerichte schliessen sich der Handlungsweise des Landgericht Wuppertal an und weigern sich für die Musikindustrie zu ermitteln. Nach Wuppertal und Duisburg hat nun das Landgericht Saarbrücken der Staatsanwaltschaft die Herausgabe der Nutzerdaten für die Musikindustrie verboten.
Das Gericht begründet seine Entscheidung in seinem Beschluss vom 28. Januar 2008 (Az.: 5 (3) Qs 349/07) mit dem Paragraf 406e der Strafprozessordnung. Demnach muss eine beantragte Akteneinsicht verwehrt werden, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen. Das wäre dann der Fall, wenn deren Interesse an der Geheimhaltung der persönlichen Daten grösser ist, als das berechtigte Interesse des Geschädigten, den Akteninhalt einzusehen.

 

 

Allein der Umstand, dass eine bestimmte IP-Adresse einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, bedeutet noch nicht, dass die ermittelte Person auch die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen hat. Somit kann der Tatverdacht nicht ohne weiteres bejaht werden, die Akteneinsicht ist daher zu verweigern. (02.04.08, Heise)

 

Siehe auch:

IP-Adresse reicht nicht als Nachweis illegaler Uploads

Tauschbörsen: Staatsanwaltschaft verweigert Ermittlungen

Filesharing: Die meist abgemahnten Dateien

Studenten jagen Raubkopierer

IP-Jäger Logistep vor Gericht

 

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